Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.09.2009 – 9 A 23.07
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:240909B9A23.07.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weile diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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