Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.06.2003 – 9 A 22.03
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:240603B9A22.03.0
Tenor
1. Das Verfahren der Kläger zu 2, 5, 6, 8 und 10 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 44.03 und wird eingestellt. Das Verfahren der Kläger zu 1, 3, 4, 7 und 9 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
2. Die Kläger zu 2, 8 und 10 tragen je 1/4, die Kläger zu 5 und 6 je ein 1/8 der Kosten des Verfahrens BVerwG 9 A 44.03 .
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger zu 2, 5, 6, 8 und 10 haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. Mai 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 9 A 22.03 entschieden?“