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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.04.2007 – 9 A 21.07

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:120407B9A21.07.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13 228 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem Klägerin und Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.

Randnummer 2

Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise aufzuteilen. Damit wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beklagte mit ihrem während des gerichtlichen Verfahrens erlassenen Änderungsbescheid vom 12. März 2007 Unklarheiten, die sich aus der Begründung der angefochtenen Plangenehmigung im Hinblick auf eine Kostentragungspflicht der Klägerin ergeben, beseitigt und die Klägerin insoweit klaglos gestellt hat. Andererseits findet Berücksichtigung, dass der Klage, mit der sich die Klägerin gegen eine Kostentragungspflicht wendet und insoweit die Aufhebung der Plangenehmigung begehrt, eine über die von der Beklagten vorgenommene Änderung der Plangenehmigungsbegründung hinausgehende Bedeutung zukommt und sie insoweit keinen Erfolg hätte haben können, weil die Plangenehmigung eine solche Kostentragungspflicht nicht anordnet.

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Er entspricht den Kosten, die im Entwurf der Kreuzungsvereinbarung als Anteil der Klägerin vorgesehen sind.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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