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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.09.2002 – 9 A 18.02

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:230902B9A18.02.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 19. September 2002 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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