Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.08.2016 – 8 B 9/16, 8 B 9/16 (8 C 19/16)
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:100816B8B9.16.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 13 REAO BE, § 1 Abs 2 S 2 DDR-EErfG
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die Beschwerdebegründung führt auf die voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob der Zweck von § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, ber. BGBl. I 2004 S. 1654) eine Auslegung von dessen Tatbestandsmerkmal der Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an enteigneten Unternehmensträgern verlangt, wonach die Fiktion des Nichterwerbs aus Art. 13 der Rückerstattungsanordnung BK/O (49) 180 für das Land Berlin (REAO) vom 26. Juli 1949 (VOBl. I S. 221) nicht gilt, sondern es auf die tatsächliche Lage der Dinge ankommt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 DDR-EErfG
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