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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 02.10.1961 – 8 B 78.61

Spruchkörper
8. Senat
Fundstelle
BVerwGE 13, 90
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:1961:021061B8B78.61.0
Normenkette
§§ 67 Abs. 1, 132 Abs. 3, 173 VwG0; §§ 129, 130 Nr. 6, 519 ZPO

Leitsatz

1.Der Vorschrift in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "darzulegen", wird durch die Anführung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals und die Erklärung, daß der Enttscheidung hierüber grundsätzliche Bedeutung zukomme, nicht genügt.

2. Schriftsätze einer nicht postulationsfähigen Partei, auf die der Prozeßbevollmächtigte zur Begründung eines eingelegten Rechtsmittel Bezug genommen hat, können im Anwaltsprozeß nicht als Teil der Rechtsmittelschrift oder als Teil der Begründung des Rechtsmittels anerkannt werden.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen.

Nach § 132 Abs. 3 VwGO ist die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision von der Erfüllung bestimmter Form- und Inhaltserfordernisse abhängig. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden, der geltend gemacht werden soll. Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie hat folgenden Wortlaut:

"In dem Verwaltungsrechtsstreit ... wünscht der Kläger, daß gegen die im Urteil vom 28. 2. 1961 ausgesprochene Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt wird.

Da es sich bei der Frage, ob eine besondere durch die politischen Verhältnisse bedingte Zwangslage gegeben war, um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt, dürfte die Revision zuzulassen sein. Zur weiteren Begründung beziehe ich mich auf die beigefügte Begründung des Klägers vom 17. 4. 1961."

Der Rechtsmittelschrift ist ein längerer, vom Kläger persönlich unterschriebener Schriftsatz beigefügt.

Der Pflicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht genügt, wenn in der Beschwerdeschrift lediglich ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für die Entstehung des geltend gemachten Rechtsanspruchs bezeichnet und erklärt wird, die Entscheidung darüber, ob dieses erfüllt sei, habe grundsätzliche Bedeutung. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen". "Darzulegen" ist nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. die Beschlüsse vom 5. Mai 1961 – BVerwG I B 50.60 – und vom 4. August 1961 – BVerwG VIII B 9.61 –, sowie Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1960, Anm. I 2 a zu § 132 VwGO). Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muß im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden. Die Darlegung der "grundsätzlichen Bedeutung" erfordert ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung rechtfertigen soll. Dabei genügt es nicht, daß die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat; diese Voraussetzung ist vielmehr nur dann erfüllt, BVerwGE 13, 90, Seite 92wenn die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, das heißt allgemeiner Bedeutung aufwirft (vgl. den Beschluß vom 21. Mai 1960 – BVerwG V B 5.60/V CB 6.60 –, NJW 1960 S. 1587).

Diesen Erfordernissen, denen in der Regel schon durch wenige Sätze genügt werden kann, wird die vorliegende Beschwerdeschrift des Klägers, in der lediglich ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet worden ist, das zudem bereits im Gesetz selbst näher erläutert wird, auch nicht andeutungsweise gerecht. Ein solcher Hinweis ist daher keine "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Dem Darlegungserfordernis wird auch nicht durch die Bezugnahme auf den der Beschwerdeschrift beigefügten und nur mit der Unterschrift des Klägers versehenen Schriftsatz genügt. Die im Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1961 – 1 AZB 8/61 – (NJW 1961 S. 1599) entwickelten Grundsätze können im vorliegenden Fall keine entsprechende Anwendung finden; denn diese beruhen auf der hier nicht zutreffenden Voraussetzung, daß eine von der Partei gefertigte Rechtsmittelschrift die Unterschrift des von ihr bevollmächtigten und beim Rechtsmittelgericht postulationsfähigen Rechtsanwalts aufweist. Für den vorliegenden Fall gilt dagegen folgendes:

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Nach § 130 Nr. 6 ZPO, der im Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 173 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. III zu § 70), sollen die vorbereitenden Schriftsätze in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts enthalten. Bestimmende Schriftsätze – und um einen solchen handelt es sich bei einer Rechtsmittelschrift, weil diese eine Parteierklärung in die notwendige Form faßt – müssen dagegen eigenhändig und handschriftlich unterschrieben sein (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 25. Aufl., Anm. 1 B zu § 129). Sinn und Zweck des durch § 67 Abs. 1 VwGO eingeführten Vertretungserfordernisses und des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen schließen im Anwaltsprozeß eine Bezugnahme auf Schriftsätze der Partei zur BVerwGE 13, 90, Seite 93 Begründung eines eingelegten Rechtsmittels grundsätzlich aus. Die Rechtsprechung verlangt vielmehr, daß "der Postulationsfähige die volle Verantwortung" für die abgegebene Rechtsmittelerklärung oder ihre notwendige Begründung übernimmt, "sich also von ihr nicht wörtlich distanzieren darf" (vgl. für die Berufungsbegründung im Zivilprozeß: Wieczorek, ZPO, Anm. B I b 1 zu § 519 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Und zwar muß, wie der Bundesgerichtshof – ebenfalls zu § 519 ZPO – im Beschluß vom 22. September 1952 – IV ZB 69/52 – (NJW 1953 S. 259) für die Berufungsbegründung ausführt, diese in ihrem vollen Wortlaut durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen, bei diesem Gericht also postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; es genügt nicht die Bezugnahme auf einen von diesem Rechtsanwalt nicht unterschriebenen Schriftsatz, selbst wenn dieser von einem zwar ebenfalls bevollmächtigten, jedoch nicht postulationsfähigen anderen Rechtsanwalt unterschrieben sein sollte. Schriftsätze solcher Art können nicht "als Teil der Berufungsbegründung" angesehen werden. Im Anwaltsprozeß müssen diese Grundsätze hinsichtlich bestimmender Schriftsätze erst recht dann gelten, wenn in ihnen auf schriftliche Ausführungen der Partei selbst Bezug genommen wird. Eine solche Bezugnahme läßt nicht erkennen, daß der Prozeßbevollmächtigte bereit und willens ist, die volle Verantwortung als Rechtsanwalt für Ausführungen solcher Art zu übernehmen und die Belange seines Mandanten in dieser Hinsicht mit dem vollen Gewicht seiner anwaltschaftlichen Autorität zu vertreten. – Diese Grundsätze gelten im Zivilprozeß für bestimmende Schriftsätze allgemein, also für alle Rechtsmittelschriften.

Die gleichen Grundsätze müssen auch im Verwaltungsrechtsstreit gelten, soweit in diesem eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Zwar schreibt § 173 VwGO, sofern die Verwaltungsgerichtsordnung selbst keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, nur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vor. Über das Unterschriftserfordernis enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen. Die Besonderheiten des Verwaltungsstreitverfahrens begründen aber hinsichtlich der Erfüllung der hier in Rede stehenden Förmlichkeiten keine andere Beurteilung als die Eigenart des Zivilprozesses. Dem Unterschriftserfordernis ist deshalb im Verwaltungsstreitverfahren dieselbe Bedeutung beizumessen wie im Zivilprozeß.

Nach den dargelegten Grundsätzen kann daher der der Beschwerdeschrift beigefügte Schriftsatz des Klägers, obwohl der Prozeßbevollmächtigte auf diesen in der Rechtsmittelschrift zur Begründung der Beschwerde ausdrücklich Bezug genommen hat, nicht als Teil der Beschwerdeschrift anerkannt werden. Schon aus diesem Grunde kommt es auf den Inhalt des Schriftsatzes nicht an; er ist nicht geeignet, die in der Beschwerdeschrift fehlende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu ersetzen oder eine vorhandene zu ergänzen.

Die Beschwerde ist daher wegen Fehlens eines wesentlichen Inhaltserfordernisses unzulässig. Sie mußte demgemäß verworfen werden. Eine Heilung des Formmangels kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) verstrichen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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