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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.10.2004 – 8 B 73.04

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:071004B8B73.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 2. Juni 2004 wird verworfen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 37 Abs. 2 VermG ist die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 i.V.m. § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80 a VwGO. Hierauf wurde die Klagepartei in der Rechtsmittelbelehrung vom Beschluss vom 2. Juni 2004 hingewiesen.

Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 72 GKG n.F.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 37 VermG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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