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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.04.2003 – 8 B 60.03

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:290403B8B60.03.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003 ausgeführt:

"Da das Gericht der Gegenvorstellung jedoch nicht stattgegeben hat, bitten um Vorlage derselben an das Instanzgericht."

Die demnach als Beschwerde anzusehende Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. November 2002 haben die Kläger mit Schriftsatz vom 22. April 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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