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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.07.2004 – 8 B 53.04

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:050704B8B53.04.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Mai 2004 mit Schriftsatz vom 27. Juni 2004 zurückgenommen. In diesem Schriftsatz hat er ausgeführt, dass der "Vorgang 8 B 53/04" als erledigt zu betrachten sei; die Einlegung der sofortigen Beschwerde sei auf Grund "einer irrtümlichen Fehlentscheidung" erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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