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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.01.2017 – 8 B 48/16, 8 B 48/16 (8 C 2/17)

Revisionszulassung; Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2017:190117B8B48.16.0
Normenkette
§ 3 Abs 1 S 4 Halbs 2 VermG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG näher zu präzisieren und insbesondere zu klären, ob ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen verfolgungsbedingt entzogener Anteile an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets davon abhängig ist, dass die Rückerstattung nach "einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz" (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG) erfolgt ist.

Randnummer 2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 VermG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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