Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.04.2011 – 8 B 41/10, 8 B 41/10 (8 C 2/11)
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Normenkette
- § 1 VermG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den durch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für das Vermögensrecht entwickelten sogenannten faktischen Enteignungsbegriff (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <87> m.w.N. = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104) weiter zu präzisieren, insbesondere dahin, ob und inwieweit der enteignende Zugriff subjektive Elemente voraussetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 VermG
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