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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.05.2009 – 8 B 34.09

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:250509B8B34.09.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2008 mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

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