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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.12.2004 – 8 B 25.04

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:131204B8B25.04.0

Tenor

1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Dezember 2003 wird aufgehoben.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 357 904,32 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung auf. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur näheren Präzisierung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer besatzungshoheitlichen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bieten und zur weiteren Klärung der Anforderungen an eine faktische Enteignung beitragen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14, 13 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 18.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 VermG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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