Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.03.2006 – 8 B 20.06
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:300306B8B20.06.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Randnummer 1
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Januar 2006 mit Schriftsatz vom 15. März 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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