Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.10.2004 – 7 PKH 7.04
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:211004B7PKH7.04.0
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Juli 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Juli 2004 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen würden, lassen sich weder dem Vorbringen des Klägers entnehmen noch sind sie ansonsten ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
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