Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009 – 7 PKH 6.09
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:121109B7PKH6.09.0
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Das von der Klägerin gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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