Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.02.2008 – 7 PKH 3.08

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:210208B7PKH3.08.0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über seine „Untätigkeitsbeschwerde“ vom 3. Januar 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Fällen gehört eine Untätigkeit des Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs nicht. ein eigenständiger Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde existiert nach der derzeitigen Rechtslage nicht. Darauf wurde der Kläger im Schreiben des Senats vom 30. Januar 2008 hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 7 PKH 3.08 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten