Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.12.2002 – 7 PKH 17.02
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:091202B7PKH17.02.0
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin bzw. des Herrn Suchsland, für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 4. November 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht "analog einer Revision" keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Gemäß § 146 Abs. 1, § 152 Abs. 1 VwGO kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 4. November 2002 nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Hierauf ist die Antragstellerin mit der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts Oldenburg und mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 22. November 2002 hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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