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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 – 7 PKH 1.09

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:120209B7PKH1.09.0

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die weitere Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2008 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 2

Die weitere Beschwerde ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

Zitierte Vorschriften

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