Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2005 – 7 PKH 1.05
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:201205B7PKH1.05.0
Tenor
1. Dem Kläger wird für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ergänzungsurteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. September 2004 Prozesskostenhilfe bewilligt.
2. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 60 € an die Bundeskasse zu zahlen.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Der Kläger kann nach seinen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen (§ 166 VwGO, § 115 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2 ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Sinne des § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg. Er wird in dem beabsichtigten Beschwerdeverfahren voraussichtlich die Zulassung der Revision erreichen können, weil das Ergänzungsurteil unstatthaft gewesen sein dürfte und deshalb auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht.
Zitierte Vorschriften
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