Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 BN 2.04
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:100304B7BN2.04.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. November 2003 mit Schriftsatz vom 18. Februar 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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