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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2005 – 7 B 91.05

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:261005B7B91.05.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. August 2005 mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

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