Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 – 7 B 85.04
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:140704B7B85.04.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. März 2004 mit Schriftsatz vom 9. Juli 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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