Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.10.2007 – 7 B 53.07
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:161007B7B53.07.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtsgebühren werden insoweit nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2007 mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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