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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.10.2007 – 7 B 53.07

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:161007B7B53.07.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtsgebühren werden insoweit nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2007 mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO; Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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