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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.08.2006 – 7 B 47.06

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:140806B7B47.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2006 über die Versagung der Prozesskostenhilfe im Einzelnen dargelegt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht vorliegen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, da es sich in einer Darstellung der von den Gründen des Senatsbeschlusses abweichenden Auffassung der Kläger erschöpft.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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