Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 31.01.2006 – 7 B 45.05
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:310106B7B45.05.0
Tenor
1. Die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 28. November 2005 wird von Amts wegen geändert.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren anderweit auf 613,55 € festgesetzt.
Gründe
Der Senat nimmt die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zum Anlass, den Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren abweichend von dem Beschluss vom 28. November 2005 auf 613,55 € festzusetzen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Diese Wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war abweichend vom Ausgangsverfahren allein ein Restitutionsanspruch wegen der entzogenen Wohnungseinrichtung. Die Klägerin hat hingegen den in erster Instanz darüber hinaus geltend gemachten Anspruch wegen eines Entzugs des lebenden und toten Inventars des landwirtschaftlichen Betriebs in der Beschwerdeinstanz nicht weiterverfolgt. Sie hat zwar eine solche Einschränkung der Beschwerde nicht ausdrücklich erklärt, diese konnte aber der Beschwerdebegründung sinngemäß entnommen werden. Auf den allein weiter verfolgten Restitutionsanspruch wegen der entzogenen Wohnungseinrichtung entfiel nach der nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ein Betrag von 613,55 €.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 7 B 45.05 entschieden?“