Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.06.2008 – 7 B 32.08
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:190608B7B32.08.0
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2008 wird verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Beschlüsse, mit denen das Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Zulassung der Beschwerde ablehnt, sind unanfechtbar. Gegen sie ist deshalb eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht möglich (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Aus diesem Grund war zugleich die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Zitierte Vorschriften
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