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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.06.2008 – 7 B 32.08

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:190608B7B32.08.0

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2008 wird verworfen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Beschlüsse, mit denen das Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Zulassung der Beschwerde ablehnt, sind unanfechtbar. Gegen sie ist deshalb eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht möglich (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Randnummer 2

Aus diesem Grund war zugleich die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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