Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.07.2008 – 7 B 31.08
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:010708B7B31.08.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtsgebühren sind insoweit nicht entstanden.
Gründe
Der Kläger hat seinen Antrag vom 4. Juni 2008, mit dem er „Klage zu Entscheidungen des Bundeskriminalamts Wiesbaden, des Bundesjustizministeriums Berlin und des Bundesarbeitsministeriums etc.“ erhoben hat, mit Schreiben vom 28. Juni 2008 zurückgenommen.
In entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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