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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.10.2004 – 7 B 120.04

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:061004B7B120.04.0

Tenor

1. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. August und 31. August 2004 mit Schriftsätzen vom 28. September 2004 zurückgenommen. Die Beschwerdeverfahren sind deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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