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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.08.2004 – 7 B 103.04

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:250804B7B103.04.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. März 2004 mit Schriftsatz vom 13. August 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.

Zitierte Vorschriften

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