Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.05.2025 – 7 B 1.25, 7 B 1.25 (7 C 5.25)
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:230525B7B1.25.0
- Normenkette
- § 6 S 1 UmwRG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Tenor
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 30. Oktober 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist auf die Beschwerde der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Anwendungsbereich der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG insbesondere im Hinblick auf nicht umweltbezogene Einwendungen näher zu bestimmen.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 UmwRG
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 7 B 1.25, 7 B 1.25 (7 C 5.25) entschieden?“