Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.03.2009 – 7 B 1.09
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:090309B7B1.09.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihre „Weitere Beschwerde“ gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2008 mit Schriftsatz vom 25. Februar 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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