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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.11.2009 – 7 A 10.09

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:131109B7A10.09.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. November 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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