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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 20.11.2008 – 6 PKH 29.08

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:201108B6PKH29.08.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 6 PKH 26.08 - und der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass der Senat in dem Beschluss vom 22. Oktober 2008 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. In dem Umstand, dass er dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt, sondern zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als sie es für richtig hält, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen, ist nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO.

Randnummer 2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Anhörungsrüge aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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