Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.12.2005 – 6 PKH 17.05

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:061205B6PKH17.05.0

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2005 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Das von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 6 PKH 17.05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten