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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.08.2003 – 6 PKH 10.03

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:210803B6PKH10.03.0

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragstellerin kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2003 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

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