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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 27.05.2009 – 6 PB 3.09

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:270509B6PB3.09.0

Tenor

1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 20. November 2008 wird aufgehoben, soweit der Feststellungsantrag zu 2 zurückgewiesen wurde.

2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu den Befugnissen des Personalrats im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX Stellung zu nehmen.

Randnummer 2

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 8.09 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 91 PersVG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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