Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.05.2009 – 6 PB 3.09
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:270509B6PB3.09.0
Tenor
1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 20. November 2008 wird aufgehoben, soweit der Feststellungsantrag zu 2 zurückgewiesen wurde.
2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu den Befugnissen des Personalrats im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX Stellung zu nehmen.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 8.09 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 91 PersVG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 6 PB 3.09 entschieden?“