Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.11.2007 – 6 C 37.07
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:051107B6C37.07.0
Tenor
1. Das Verfahren über die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung.
Gründe
Der Kläger hat seine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 10. Oktober 2007 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 - BVerwG 6 C 39.06 - mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von§ 152a, § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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