Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.06.2007 – 6 C 26.07
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B6C26.07.0
Tenor
1. Die „Revision“ des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2007 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
Die „Revision“ ist unzulässig, weil eine Revision nur gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs (§ 49 Nr. 1 VwGO) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft sind (§ 132 Abs. 1 VwGO). Als Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Zitierte Vorschriften
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