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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.06.2007 – 6 C 26.07

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B6C26.07.0

Tenor

1. Die „Revision“ des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2007 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die „Revision“ ist unzulässig, weil eine Revision nur gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs (§ 49 Nr. 1 VwGO) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft sind (§ 132 Abs. 1 VwGO). Als Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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