Zum Inhalt springen
Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 49 VwGO

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel

  • 1. der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132,
  • 2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135,
  • 3. der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 49 VwGO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 49 VwGO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten