Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.08.2003 – 6 C 18.03
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:210803B6C18.03.0
Tenor
1. Die "Revision" des Antragstellers gegen den Beschluss des
2. Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2003 wird verworfen.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Mit der "Revision" wendet sich der Antragsteller gegen einen die Beschwerde gegen einen seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisenden Beschluss. Die "Revision" ist schon deshalb unzulässig und daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss zu verwerfen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist, wie es § 67 VwGO vorschreibt. Einer der in § 67 VwGO genannten Ausnahmefälle von dem Vertretungszwang liegt nicht vor.
Außerdem ist das Rechtsmittel nicht statthaft, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe gemäß § 152 Abs. 1 VwGO vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 VwGO und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG, deren Voraussetzungen nicht vorliegen, nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 6 C 18.03 entschieden?“