Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 – 6 B 80.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:220906B6B80.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2006 wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53, 52 Abs. 1 bis 3 GKG (s.a. hierzu Beschluss VG Frankfurt/Main vom 7. Juni 2006).
Zitierte Vorschriften
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