Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.10.2006 – 6 B 78.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:121006B6B78.06.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Juni 2006 mit Schriftsatz vom 29. September 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 (Streitwertkatalog 2004 Nr. 52.2) GKG.
Zitierte Vorschriften
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