Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.04.2021 – 6 B 52/20, 6 B 52/20 (6 C 5/21)
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2021:130421B6B52.20.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 Abs 1 S 2 Nr 3 VereinsG, § 12 Abs 2 VereinsG
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Juni 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 12 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob der Vorsatz des Berechtigten, der für die Einziehung von Sachen Dritter aus Anlass eines Vereinsverbots nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG erforderlich ist, nicht nur die Überlassung der Sache für verfassungswidrige Bestrebungen, sondern auch ihre Nutzung durch den verbotenen Verein umfassen muss.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 12 VereinsG, § 3 VereinsG
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