Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.01.2011 – 6 B 45/10, 6 B 45/10 (6 C 2/11)
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 5 Abs 3 RdFunkGebStVtr HE 2009
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befinden, aber einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit sind.
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