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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 – 6 B 37.07

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:131207B6B37.07.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 2007 ist wirkungslos.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne die Erledigung des Rechtsstreits aus den Gründen des Senatsurteils vom 24. Oktober 2007 in der Parallelsache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen wäre. Danach wäre die Klage auf Zurückstellung vor Eintritt des Klägers in das dritte Fachsemester abzuweisen gewesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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