Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 – 6 B 37.07
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:131207B6B37.07.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 2007 ist wirkungslos.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne die Erledigung des Rechtsstreits aus den Gründen des Senatsurteils vom 24. Oktober 2007 in der Parallelsache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen wäre. Danach wäre die Klage auf Zurückstellung vor Eintritt des Klägers in das dritte Fachsemester abzuweisen gewesen.
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