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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.05.2004 – 6 B 37.04

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:050504B6B37.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2004 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag der niedrigsten Wertstufe festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der angefochtene Beschluss nicht mit der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Fälle des § 99 Abs. 2 VwGO und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Es ist auch ausgeschlossen, das Bundesverwaltungsgericht im Wege einer "außerordentlichen Beschwerde" anzurufen (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO sowie § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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