Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.06.2003 – 6 A 2.03
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:030603B6A2.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 20. Mai 2003 sowie seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 27. Mai 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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