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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.07.2008 – 5 VR 2.08

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:300708B5VR2.08.0

Tenor

1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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