Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.07.2008 – 5 VR 2.08
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:300708B5VR2.08.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Randnummer 1
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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