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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.09.2003 – 5 PKH 79.03

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:110903B5PKH79.03.0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2003 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil das vom Kläger angestrebte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht statthaft und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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